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Privatpersonen

Folgende Abfälle können von Privatpersonen angeliefert werden:

AbfallartKosten/Tonne
Abfälle zur Behandlung (z. B. Hausmüll, Sperrmüll, Baumischabfälle)  159,00 €/t
Asbesthaltige Abfälle130,00 €/t
Dämmmaterialien288,00 €/t
Boden und Steine13,50 €/t
Mineralische Abfälle und Bauabfälle (z. B. Beton, Ziegel, Glas)13,50 €/t
Sonstige nicht gefährliche Abfälle76,00 €/t
Altholz203,00 €/t
Teerpappe500,00 €/t
Gipshaltige Abfälle ohne Störstoffe99,50 €/t
Gipshaltige Abfälle mit Störstoffen (max. 25 % Störstoffe)121,00 €/t

Hinweis: Asbesthaltige Abfälle / Dämmmaterialien

 

Die Entsorgung hat unter besonderen Schutzmaßnahmen zu erfolgen. Durch Befeuchten oder andere geeignete Maßnahmen wie das Verpacken des Abfalls in reißfesten Kunststoffgewebesäcken (Big Bags bzw. Plattenjumbos) ist eine Staubfreisetzung zu verhindern. Entsprechende Säcke können auf dem AWZ erworben werden.

 

Gewerbliche Anlieferer dürfen die Entsorgung von gefährlichen Abfällen in einer Menge von > 2 Tonnen pro Jahr nur im Rahmen des elektronischen Nachweisverfahrens vornehmen.

Weiterhin können kostenfrei angeliefert werden:

 

  • Sperrmüll (bis 600 kg kostenfrei bei Abgabe beider Sperrmüllkarten)
  • Grünabfälle (gegen Vorlage der Grünabfallkarte)
  • Schrott
  • Tonerkartuschen
  • Elektro- und Elektronikgeräte sowie Leuchten aus privaten Haushalten (im Rahmen der Sperrmüllanlieferung)
  • Haushaltsbatterien
  • Flaschen und Gläser
  • Pappe, Papier, Kartonagen

Gewerbetreibende

Gruppe 1 – Abfälle zur Behandlung

Abfälle zur Behandlung - Kosten 159,00 €/t

Abfallschlüssel-Nr.Abfallbezeichnung
01 04 10staubende u. pulvrige Abfälle (mit Ausnahme derjenigen unter 01 04 07)
02 01 03Abfälle aus pflanzlichem Gewebe
02 01 04Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
02 01 99Abfälle a. n. g., hier Futtermittelabfälle
02 03 04für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 05 01für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 06 01für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 07 04für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
03 01 05Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen
03 03 07mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen
04 02 09Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)
04 02 21Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
04 02 22Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern
07 02 13Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
07 02 15Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen
07 02 17silikonhaltige Abfälle
07 02 99Abfälle a. n. g., hier Gummiabfälle
08 04 10Klebstoff- u. Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen
10 11 03Glasfaserabfall
10 12 03Teilchen und Staub
12 01 05Kunststoffspäne und –drehspäne
15 01 01Verpackungen aus Papier und Pappe
15 01 02Verpackungen aus Kunststoff
15 01 03Verpackungen aus Holz
15 01 05Verbundverpackungen
15 01 06gemischte Verpackungen
15 01 09Verpackungen aus Textilien
15 02 03Aufsaug- u. Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
17 02 01Holz
17 02 03Kunststoff
17 06 04Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 u. 17 06 03 fällt
17 09 04gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
19 08 01Sieb- und Rechenrückstände
19 08 02Sandfangrückstände
19 08 05Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser
19 12 12sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen
20 01 08organische kompostierbare Küchenabfälle
20 01 10Bekleidung
20 01 11Textilien
20 01 38Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt
20 01 39Kunststoffe
20 02 01biologisch abbaubare Abfälle
20 02 03andere nicht biologisch abbaubare Abfälle
20 03 01gemischte Siedlungsabfälle
20 03 02Marktabfälle
20 03 03Straßenkehricht
20 03 06Abfälle aus der Kanalreinigung
20 03 07Sperrmüll

Gruppe 2 – Abfälle zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung

Asbesthaltige Abfälle - Kosten 130,00 €/t

Abfallschlüssel-Nr.Abfallbezeichnung
06 13 04*Abfälle aus der Asbestverarbeitung
10 13 09*asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement
10 13 10Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen
16 01 21*gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen, beschränkt auf Asbest aus Nachtspeicheröfen
16 02 12*gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten, beschränkt auf Asbest von Auspuffrohren
16 02 15*aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile, beschränkt auf Asbest aus Nachtspeicheröfen
17 06 05*asbesthaltige Baustoffe, beschränkt auf Asbestzementabfälle und Asbestzementstäube

Dämmmaterial - Kosten 288,00 €/t

Abfallschlüssel-Nr.Abfallbezeichnung
17 06 01*Dämmmaterial, das Asbest enthält
17 06 03*anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält, beschränkt auf künstliche Mineralfasern
17 06 04Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 u. 17 06 03 fällt

Boden und Steine zur Profilierung/ Rekultivierung - Kosten 3,50 €/t

Abfallschlüssel-Nr.Abfallbezeichnung
17 05 04Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen
20 02 02Boden und Steine

Mineralische Abfälle für Deponiebaumassnahmen - Kosten 13,50 €/t

Abfallschlüssel-Nr.Abfallbezeichnung
17 01 01Beton
17 01 02Ziegel
17 01 03Fliesen, Ziegel und Keramik
17 01 07Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
17 05 04Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen
17 05 06Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt
17 05 08Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt
20 02 02Boden und Steine

Sonstige mineralische Abfälle zur Verwertung - Kosten 37,50 €/t

Abfallschlüssel-Nr.Abfallbezeichnung
01 04 08Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
01 04 12Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen
01 04 13Abfälle aus Steinmetz- und –sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
10 01 01Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt
10 01 15Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen
10 01 24Sande aus der Wirbelschichtfeuerung
10 09 03Ofenschlacke
10 09 08Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen
10 10 06Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen
10 10 08Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen
10 12 08Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)
10 13 01Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen
10 13 11Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen
10 13 14Betonabfälle und Betonschlämme
12 01 17Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen
17 03 02Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen, beschränkt auf Straßenaufbruch
17 09 04Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
19 01 12Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen
19 01 19Sande aus der Wirbelschichtfeuerung
19 03 05stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen
19 03 07verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen
19 08 99Abfälle a.n.g., Sedimente aus Abwasserbehandlungsanlagen
19 12 09Mineralien

Gefährliche mineralische Abfälle zur Verwertung - Kosten 67,00 €/t

Abfallschlüssel-Nr.Abfallbezeichnung
10 03 04*Schlacken aus der Erstschmelze
17 01 06*Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
17 03 01*kohlenteerhaltige Bitumengemische, beschränkt auf Straßenaufbruch
17 05 03*Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
17 05 05*Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält
17 05 07*Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält
17 09 03*sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
19 03 04*als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle
19 03 06*als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle

Nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung - Kosten 76,00 €/t

Abfallschlüssel-Nr.Abfallbezeichnung
01 04 09Abfälle von Sand und Ton
01 04 11Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
02 03 05Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 05 02Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 06 03Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 07 05Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
03 03 07mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen
03 03 09Kalkschlammabfälle
05 01 13Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung
06 03 16Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen
10 01 02Filterstäube aus Kohlefeuerung
10 01 03Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz
10 01 17Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen
10 01 19Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen
10 01 21Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen
10 01 23wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen
10 02 01Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke
10 02 02unbearbeitete Schlacke
10 02 10Walzzunder
10 09 10Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt
10 10 10Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt
10 11 05Teilchen und Staub
10 11 12Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt
10 12 01Rohmischungen vor dem Brennen
10 12 13Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
10 13 04Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk
10 13 06Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)
10 13 07Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
10 13 99Abfälle a.n.g., beschränkt auf Gipsschlamm
15 01 07Verpackungen aus Glas
17 02 02Glas
19 01 14Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt
19 01 16Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt
19 01 18Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 17 fallen
19 04 01verglaste Abfälle
19 09 02Schlämme aus der Wasserklärung
19 12 05Glas
19 12 12sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen
19 13 02feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen
19 13 04Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen
19 13 06Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen
20 01 02Glas
20 02 03andere nicht biologisch abbaubare Abfälle

Gefährliche Abfälle zur Beseitigung sowie Abfälle mit erhöhtem Einbauaufwand - Kosten 285,00 €/t

Abfallschlüssel-Nr.Abfallbezeichnung
10 01 04*Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung
10 01 13*Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen
10 01 14*Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 16*Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 18*Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 20*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 22*wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 03 19*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 11 03Glasfaserabfall
10 13 12*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
17 08 01*Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
19 01 07*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 01 13*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
19 01 17*Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
19 04 02*Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 13 01*feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten
19 13 03*Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten
19 13 05*Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

Gruppe 3 – Abfälle zur externen Entsorgung (Umschlag von Abfällen)

Altholz- Kosten 203,00 €/t

Abfallschlüssel-Nr.Abfallbezeichnung
10 01 04*Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung
10 01 13*Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen
10 01 14*Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 16*Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 18*Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 20*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 22*wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 03 19*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 11 03Glasfaserabfall
10 13 12*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
17 08 01*Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
19 01 07*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 01 13*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
19 01 17*Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
19 04 02*Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 13 01*feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten
19 13 03*Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten
19 13 05*Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

Teerpappe- Kosten 500,00 €/t

Abfallschlüssel-Nr.Abfallbezeichnung
17 03 03*Kohlenteer und teerhaltige Produkte

Gipshaltige Abfälle ohne Störstoffe - Kosten 99,50 €/t

Abfallschlüssel-Nr.Abfallbezeichnung
 
10 12 06verworfene Formen
17 08 02Baustoffe auf Gipsbasis  mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen

Gipshaltige Abfälle mit Störstoffen (max 25%) - Kosten 121,00 €/t

Abfallschlüssel-Nr.Abfallbezeichnung
 
10 01 05Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form
17 08 02Baustoffe auf Gipsbasis  mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen

Hinweis

 

Das Annahmepersonal überprüft die Übereinstimmung der angelieferten mit der erklärten Abfallart. Weiterhin werden Farbe, Konsistenz und Geruch der Abfälle überprüft. Es sind für jede Anlieferung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und zwar über Abfallbezeichnung, Herkunft und Abfallschlüsselnummer. Für alle Abfälle, die auf der Deponie entsorgt werden, hat der Abfallerzeuger vor der ersten Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls nach § 8 Absatz 1 Deponieverordnung (DepV) vorzulegen. Bei gefährlichen Abfällen ist der Anlieferer verpflichtet, den elektronischen Begleitschein fristgemäß zu erstellen.

Text von der Interaktive Anlagenkarte

Waage und Kleinanliefererstation

Alle Fahrzeuge und Anhänger der Anlieferer werden grundsätzlich bei der Ein- und Ausfahrt verwogen. Das Befahren der Waage ist nur in Schrittgeschwindigkeit uns nach Freigabe der Ampelsteuerung erlaubt. Ist die Waage besetzt, muss an der Haltelinie vor der Ampel angehalten werden, die Motoren sind abzustellen. Die gesamte Fahrzeugeinheit muss sich auf der Waage befinden, wobei die Wägung erst nach vollständiger Beruhigung des Waagekörpers erfolgt.

Das Annahmepersonal überprüft die Übereinstimmung der angelieferten mit der erklärten Abfallart. Weiterhin werden Farbe, Konsistenz und Geruch der Abfälle überprüft. Es sind für jede Anlieferung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und zwar über Abfallbezeichnung, Herkunft und Abfallschlüsselnummer. Für alle Abfälle, die auf der Deponie entsorgt werden, hat der Abfallerzeuger vor der ersten Anlieferung die grundsätzliche Charakterisierung des Abfalls nach § 8 Absatz 1 Deponieverordnung (DepV) vorzulegen. Bei gefährlichen Abfällen ist der Anlieferer verpflichtet, den elektronischen Begleitschein fristgemäß zu erstellen.

Der Abfall ist entsprechend der Anweisung des Annahmepersonals in die dafür vorgesehenen Container zu entladen oder auf den vom Deponiepersonal festgelegten Deponiebereich zu verbringen.

Mit der Leerverwiegung wird die zu zahlende Benutzungsgebühr nach § 3 GSAWZ ermittelt.
Bei Anlieferungen unter 200 kg wird eine Pauschale i.H.v. 10 Prozent der in der GSAWZ festgesetzten Benutzungsgebühr der betreffenden Abfallart erhoben. Der Benutzer hat die Angaben auf dem Wiegeschein zu prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen.

Sonderregelungen

Kleinanlieferer haben sich gegenüber dem Annahmepersonal mit geeigneten Dokumenten (Bundespersonalausweis, Führerschein etc.) auszuweisen. Die Abfälle sind auf dem dafür ausgewiesenen Containerplatz entsprechend der Ausschilderung und den Anweisungen des Waagepersonals in die Container zu füllen. Es ist nicht gestattet, Abfälle aus den Containern, den Sammelstellen oder fremde Fahrzeugen mitzunehmen.

Sperrmüll aus privaten Haushalten, welcher im Landkreis Nordhausen angefallen ist, kann in Mengen bis zu 300 kg/ Jahr gegen Abgabe einer Sperrmüllkarte bzw. bis zu 600 kg/ Jahr gegen Abgabe beider Sperrmüllkarten kostenlos abgegeben werden. Bei Mengenüberschreitungen sind auf die Mehrmenge die Gebühren entsprechend GSAWZ zu entrichten.

Gemischte Siedlungsabfälle und Sperrmüll aus der Sammlung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden durch die jeweils von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bzw. vom ZAN beauftragten Entsorger auf dem AWZ angeliefert. Darüber hinaus können gemischte Siedlungsabfälle uns Sperrmüll aus privaten Haushaltungen und sonstigen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der Gebührensatzung für das AWZ (GSAWZ) angeliefert werden.

Gefährliche Abfälle: Angenommen werden nur die Abfallarten, die im Positivkatalog der GSAWZ aufgeführt sind (Kennzeichnung mit *) und die die Zuordnungskriterien der Deponie einhalten. Gewerbliche Anlieferer können gefährliche Abfälle in einer Menge >2 Tonnen nur im Rahmen des elektronischen Nachweisverfahrens über einen bestätigten Entsorgungsnachweis anliefern. Kleinanlieferer haben die Möglichkeit, gefährliche Abfälle ohne Entsorgungsnachweis anzuliefern. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung erfolgt im Wege des elektronischen Begleitschein-verfahrens. Die Bestimmungen der Nachweisverordnung in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

Bei der Entsorgung von Abfällen aus Asbest oder künstlichen Mineralfasern müssen besondere Schutzmaßnahmen eingehalten werden und zwar bereits auf der Baustelle sowie während des Transports. Eine Staubfreisetzung ist durch Befeuchten oder andere geeignete Maßnahmen sowie durch Verpacken des Abfalls zu verhindern. Kleinanlieferer und gewerbliche Anlieferer können Abfällen aus Asbest oder künstlichen Mineralfasern, verpackt in reißfesten Kunststoffgewebesäcken (Big Bags bzw. Plattenjumbos), zur Abfallentsorgung anliefern. Entsprechende Säcke können auf dem AWZ erworben werden. Gewerbliche Anlieferer dürfen die Entsorgung nur im Rahmen des elektronischen Nachweisverfahrens vornehmen.

Abfällen aus Asbest oder künstlichen Mineralfasern werden in die dafür vorgesehenen Container entladen und auf einem gesonderten Abschnitt der Deponie entsorgt.

Waage und Kleinanliefererstation

Alle Fahrzeuge und Anhänger der Anlieferer werden grundsätzlich bei der Ein- und Ausfahrt verwogen. Das Befahren der Waage ist nur in Schrittgeschwindigkeit uns nach Freigabe der Ampelsteuerung erlaubt. Ist die Waage besetzt, muss an der Haltelinie vor der Ampel angehalten werden, die Motoren sind abzustellen. Die gesamte Fahrzeugeinheit muss sich auf der Waage befinden, wobei die Wägung erst nach vollständiger Beruhigung des Waagekörpers erfolgt.

Das Annahmepersonal überprüft die Übereinstimmung der angelieferten mit der erklärten Abfallart. Weiterhin werden Farbe, Konsistenz und Geruch der Abfälle überprüft. Es sind für jede Anlieferung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und zwar über Abfallbezeichnung, Herkunft und Abfallschlüsselnummer. Für alle Abfälle, die auf der Deponie entsorgt werden, hat der Abfallerzeuger vor der ersten Anlieferung die grundsätzliche Charakterisierung des Abfalls nach § 8 Absatz 1 Deponieverordnung (DepV) vorzulegen. Bei gefährlichen Abfällen ist der Anlieferer verpflichtet, den elektronischen Begleitschein fristgemäß zu erstellen.

Der Abfall ist entsprechend der Anweisung des Annahmepersonals in die dafür vorgesehenen Container zu entladen oder auf den vom Deponiepersonal festgelegten Deponiebereich zu verbringen.

Mit der Leerverwiegung wird die zu zahlende Benutzungsgebühr nach § 3 GSAWZ ermittelt.
Bei Anlieferungen unter 200 kg wird eine Pauschale i.H.v. 10 Prozent der in der GSAWZ festgesetzten Benutzungsgebühr der betreffenden Abfallart erhoben. Der Benutzer hat die Angaben auf dem Wiegeschein zu prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen.

Sonderregelungen

Kleinanlieferer haben sich gegenüber dem Annahmepersonal mit geeigneten Dokumenten (Bundespersonalausweis, Führerschein etc.) auszuweisen. Die Abfälle sind auf dem dafür ausgewiesenen Containerplatz entsprechend der Ausschilderung und den Anweisungen des Waagepersonals in die Container zu füllen. Es ist nicht gestattet, Abfälle aus den Containern, den Sammelstellen oder fremde Fahrzeugen mitzunehmen.

Sperrmüll aus privaten Haushalten, welcher im Landkreis Nordhausen angefallen ist, kann in Mengen bis zu 300 kg/ Jahr gegen Abgabe einer Sperrmüllkarte bzw. bis zu 600 kg/ Jahr gegen Abgabe beider Sperrmüllkarten kostenlos abgegeben werden. Bei Mengenüberschreitungen sind auf die Mehrmenge die Gebühren entsprechend GSAWZ zu entrichten.

Gemischte Siedlungsabfälle und Sperrmüll aus der Sammlung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden durch die jeweils von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bzw. vom ZAN beauftragten Entsorger auf dem AWZ angeliefert. Darüber hinaus können gemischte Siedlungsabfälle uns Sperrmüll aus privaten Haushaltungen und sonstigen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der Gebührensatzung für das AWZ (GSAWZ) angeliefert werden.

Gefährliche Abfälle: Angenommen werden nur die Abfallarten, die im Positivkatalog der GSAWZ aufgeführt sind (Kennzeichnung mit *) und die die Zuordnungskriterien der Deponie einhalten. Gewerbliche Anlieferer können gefährliche Abfälle in einer Menge >2 Tonnen nur im Rahmen des elektronischen Nachweisverfahrens über einen bestätigten Entsorgungsnachweis anliefern. Kleinanlieferer haben die Möglichkeit, gefährliche Abfälle ohne Entsorgungsnachweis anzuliefern. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung erfolgt im Wege des elektronischen Begleitschein-verfahrens. Die Bestimmungen der Nachweisverordnung in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

Bei der Entsorgung von Abfällen aus Asbest oder künstlichen Mineralfasern müssen besondere Schutzmaßnahmen eingehalten werden und zwar bereits auf der Baustelle sowie während des Transports. Eine Staubfreisetzung ist durch Befeuchten oder andere geeignete Maßnahmen sowie durch Verpacken des Abfalls zu verhindern. Kleinanlieferer und gewerbliche Anlieferer können Abfällen aus Asbest oder künstlichen Mineralfasern, verpackt in reißfesten Kunststoffgewebesäcken (Big Bags bzw. Plattenjumbos), zur Abfallentsorgung anliefern. Entsprechende Säcke können auf dem AWZ erworben werden. Gewerbliche Anlieferer dürfen die Entsorgung nur im Rahmen des elektronischen Nachweisverfahrens vornehmen.

Abfällen aus Asbest oder künstlichen Mineralfasern werden in die dafür vorgesehenen Container entladen und auf einem gesonderten Abschnitt der Deponie entsorgt.

Mechanische Aufbereitungsanlage

Im Auftrag des Zweckverband Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) betreibt die REMONDIS GmbH & Co. KG, Region Ost eine Mechanische Aufbereitungsanlage für Restabfälle.

In der Mechanischen Aufbereitungsanlage Nentzelsrode, mit einer Kapazität von 140.000 Mg/a, wird vorwiegend Hausmüll, Gewerbeabfall sowie Sperrmüll verarbeitet.

Im Rahmen der Aufbereitung werden Eisenmetalle als weiterer Wertstoff aus den gemischt angelieferten Abfällen separiert. Durch Vorsortierung im Anlieferbereich kann außerdem noch eine Holzfraktion zur thermischen Verwertung in Biomassekraftwerken erzeugt werden.

Deponieentgasung Nentzelsrode

Die kontinuierliche Deponieentgasung ist die vordringliche Aufgabe während der Betriebsphase und in der Nachsorgephase der Kreisabfalldeponie Nentzelsrode. Mit der Entgasung werden unkontrollierte Methanemissionen vermieden, die zur Aufheizung der Erdatmosphäre führen. Wirtschaftlich wird das Deponiegas als Energieträger genutzt und damit fossile Energieträger geschont. Der erzeugte Strom und die Wärme werden vorrangig für den Betrieb der eigenen Anlagen genutzt. Überschüssige Energie wird gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in das öffentliche Netz eingespeist.

Die Südharzwerke Nordhausen – Entsorgungsgesellschaft mbH betreibt auf der Kreisabfalldeponie Nentzelsrode ein Blockheizkraftwerk zur Verwertung des im Deponiekörpers anfallenden Methangases. Auftraggeber ist der Landkreis Nordhausen.

Weitere Fragen beantwortet Ihnen Jeanette Arndt unter Tel.: 03631 639-163.

Kennzahlen
Agregattyp:
et 252 BG – MAN
Typ: MAN E 2848 LE 322
Leistung elektrisch: 252 kW
Leistung thermisch: 326 kW
Gesamtfeuerungsleistung: 657 kW
Wirkungsgrad elektrisch: 38,36%
Wirkungsgrad thermisch: 49,62%
Stromkennzahl: 0,77

Bioabfallbehandlungsanlage

Die Südharzwerke Nordhausen – Entsorgungsgesellschaft mbH betreibt auf dem Abfallwirtschaftszentrum Nentzelsrode eine Trockenvergärungsanlage.

Technische Daten:

Inbetriebnahme: Juli 2013
Verfahren: Trockenfermentation
Input: bis zu 12.000 t Bio- und Grünabfälle p. a.
Output: 900.000 m³ Biogas und 5.000 t Kompost p. a.
Leistung BHKW: 250 KW elektrisch
Energieertrag: 1,9 Mio. kWh p. a. (entspricht Versorgung von ca. 500 EFH)
Energienutzung: Einspeisung der Elektroenergie und Eigennutzung der Wärme

Aufbau der Anlage:

• Trockenvergärungsanlage
• Anlage zur Verarbeitung schüttfähiger biogener Substrate in kontinuierlicher Betriebsweise
• bestehend aus Annahme/Lagerhalle, 4 Trockenfermentern, Perkolat- und Gaspeicher
• Freilagerflächen für die Nachrotte (Kompostierung) und Aufarbeitung der Gärreste
• Blockheizkraftwerk (BHKW) mit Gasaufbereitung
• BHKW-Modul mit Generator und dazugehörigem Trafo sowie Wärmetauscher
• Gasaufbereitung, bestehend aus einer Gastrocknung sowie einer Druckerhöhungsstufe für die Zuführung des Biogases in das BHKW-Modul

Wozu dient eine Trockenvergärungsanlage?

• umweltfreundlichere Verwertung von biologischen Abfällen energetische und stoffliche Verwertung
• Einspeisevergütung nach EEG
• Vermeidung von umweltschädlichen Treibhausgasen (Methan – CH4)

Vorteile des Verfahrens

• CO2 – Reduktion durch Nutzung der biogenen Energie des Bioabfalls
• kontinuierliche Gasproduktion durch zeitversetzten Fermenterbetrieb
• Stoffkreisläufe – Erzeugung von Kompost zur Bodenverbesserung und Düngung
• hohe wirtschaftliche Effizienz durch Kombination Stromerzeugung und Wärmegewinnung

Weitere Fragen beantwortet Ihnen Jeanette Arndt unter 03631 639-163.

Ablagerungsflächen (Polder)

Polder 5

Polder 6

Der Landkreis Nordhausen betreibt auf dem Abfallwirtschaftszentrum Nentzelsrode eine Deponie der Deponieklasse II. Mit der Bewirtschaftung ist die Firma REMONDIS GmbH & Co.KG beauftragt.

Gemäß Planfeststellungsbeschluss vom 20.07.1993 wurde vom Landkreis Nordhausen eine basisgedichtete Deponie mit einer zugelassenen Ablagerungsfläche von ca. 10,3 ha und einer Ablagerungskapazität von ca. 1,4 Mio. m³ errichtet. Aufgrund des derzeitigen Deponievolumens können Abfälle voraussichtlich bis ca. 2039 abgelagert werden.

Die Polder sind mit einer Basisabdichtung nach TASi versehen und verfügen über eine Sickerwasser- und Deponiegasfassung. Die vollständige Sickerwasserfassung und Ableitung erfolgt über, auf der Basisdichtung angeordnete, Sickerwasserdrainageleitungen und Kontroll- und Umlenkschächte zur Sickerwasserbehandlungsanlage. Das Deponiegas wird über zwei Gassammelstationen einem BHKW zugeführt und dort zur Stromerzeugung verwendet.

Die zur Ablagerung auf der Deponie zugelassenen Abfälle sind im Positivkatalog der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Anlieferung und gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen auf dem Abfallwirtschaftszentrum Nentzelsrode des Landkreises Nordhausen (Gebührensatzung Abfallwirtschaftszentrum – GSAWZ) aufgeführt.

Sickerwasserbehandlungsanlage

Die Südharzwerke Nordhausen – Entsorgungsgesellschaft mbH betreibt im Auftrag des Landkreises Nordhausen auf der Kreisabfalldeponie Nentzelsrode eine Anlage zur Behandlung des Deponiesickerwassers.

Inbetriebnahme: 1997
Anlagenerweiterung: 2002
Behandlungskapazität: 25.500 m³/Jahr (88 m³/Tag bei 85% Verfügbarkeit)

Das Deponiesickerwasser wird mittels 2-stufiger Umkehrosmose behandelt, mit dem Ziel der Direkteinleitung des mechanisch physikalisch gereinigten Abwassers (so genanntes Permeat) in den Riethgraben.

Weitere Fragen beantwortet Ihnen Jeanette Arndt unter Tel.: 03631 639-163.