Privatpersonen
Privatpersonen
Abfallart | Kosten/Tonne |
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Abfälle zur Behandlung (z. B. Hausmüll, Sperrmüll, Baumischabfälle) | 159,00 €/t |
Asbesthaltige Abfälle | 130,00 €/t |
Dämmmaterialien | 288,00 €/t |
Boden und Steine | 13,50 €/t |
Mineralische Abfälle und Bauabfälle (z. B. Beton, Ziegel, Glas) | 13,50 €/t |
Sonstige nicht gefährliche Abfälle | 76,00 €/t |
Altholz | 203,00 €/t |
Teerpappe | 500,00 €/t |
Gipshaltige Abfälle ohne Störstoffe | 99,50 €/t |
Gipshaltige Abfälle mit Störstoffen (max. 25 % Störstoffe) | 121,00 €/t |
Hinweis: Asbesthaltige Abfälle / Dämmmaterialien
Die Entsorgung hat unter besonderen Schutzmaßnahmen zu erfolgen. Durch Befeuchten oder andere geeignete Maßnahmen wie das Verpacken des Abfalls in reißfesten Kunststoffgewebesäcken (Big Bags bzw. Plattenjumbos) ist eine Staubfreisetzung zu verhindern. Entsprechende Säcke können auf dem AWZ erworben werden.
Gewerbliche Anlieferer dürfen die Entsorgung von gefährlichen Abfällen in einer Menge von > 2 Tonnen pro Jahr nur im Rahmen des elektronischen Nachweisverfahrens vornehmen.
Weiterhin können kostenfrei angeliefert werden:
Gewerbetreibende
Gruppe 1 – Abfälle zur Behandlung
Abfallschlüssel-Nr. | Abfallbezeichnung |
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01 04 10 | staubende u. pulvrige Abfälle (mit Ausnahme derjenigen unter 01 04 07) |
02 01 03 | Abfälle aus pflanzlichem Gewebe |
02 01 04 | Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) |
02 01 99 | Abfälle a. n. g., hier Futtermittelabfälle |
02 03 04 | für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
02 05 01 | für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
02 06 01 | für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
02 07 04 | für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
03 01 05 | Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen |
03 03 07 | mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen |
04 02 09 | Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) |
04 02 21 | Abfälle aus unbehandelten Textilfasern |
04 02 22 | Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern |
07 02 13 | Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) |
07 02 15 | Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen |
07 02 17 | silikonhaltige Abfälle |
07 02 99 | Abfälle a. n. g., hier Gummiabfälle |
08 04 10 | Klebstoff- u. Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen |
10 11 03 | Glasfaserabfall |
10 12 03 | Teilchen und Staub |
12 01 05 | Kunststoffspäne und –drehspäne |
15 01 01 | Verpackungen aus Papier und Pappe |
15 01 02 | Verpackungen aus Kunststoff |
15 01 03 | Verpackungen aus Holz |
15 01 05 | Verbundverpackungen |
15 01 06 | gemischte Verpackungen |
15 01 09 | Verpackungen aus Textilien |
15 02 03 | Aufsaug- u. Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen |
17 02 01 | Holz |
17 02 03 | Kunststoff |
17 06 04 | Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 u. 17 06 03 fällt |
17 09 04 | gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen |
19 08 01 | Sieb- und Rechenrückstände |
19 08 02 | Sandfangrückstände |
19 08 05 | Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser |
19 12 12 | sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen |
20 01 08 | organische kompostierbare Küchenabfälle |
20 01 10 | Bekleidung |
20 01 11 | Textilien |
20 01 38 | Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt |
20 01 39 | Kunststoffe |
20 02 01 | biologisch abbaubare Abfälle |
20 02 03 | andere nicht biologisch abbaubare Abfälle |
20 03 01 | gemischte Siedlungsabfälle |
20 03 02 | Marktabfälle |
20 03 03 | Straßenkehricht |
20 03 06 | Abfälle aus der Kanalreinigung |
20 03 07 | Sperrmüll |
Gruppe 2 – Abfälle zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung
Abfallschlüssel-Nr. | Abfallbezeichnung |
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06 13 04* | Abfälle aus der Asbestverarbeitung |
10 13 09* | asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement |
10 13 10 | Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen |
16 01 21* | gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen, beschränkt auf Asbest aus Nachtspeicheröfen |
16 02 12* | gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten, beschränkt auf Asbest von Auspuffrohren |
16 02 15* | aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile, beschränkt auf Asbest aus Nachtspeicheröfen |
17 06 05* | asbesthaltige Baustoffe, beschränkt auf Asbestzementabfälle und Asbestzementstäube |
Abfallschlüssel-Nr. | Abfallbezeichnung |
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17 06 01* | Dämmmaterial, das Asbest enthält |
17 06 03* | anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält, beschränkt auf künstliche Mineralfasern |
17 06 04 | Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 u. 17 06 03 fällt |
Abfallschlüssel-Nr. | Abfallbezeichnung |
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17 05 04 | Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen |
20 02 02 | Boden und Steine |
Abfallschlüssel-Nr. | Abfallbezeichnung |
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17 01 01 | Beton |
17 01 02 | Ziegel |
17 01 03 | Fliesen, Ziegel und Keramik |
17 01 07 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen |
17 05 04 | Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen |
17 05 06 | Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt |
17 05 08 | Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt |
20 02 02 | Boden und Steine |
Abfallschlüssel-Nr. | Abfallbezeichnung |
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01 04 08 | Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 04 12 | Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen |
01 04 13 | Abfälle aus Steinmetz- und –sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
10 01 01 | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt |
10 01 15 | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen |
10 01 24 | Sande aus der Wirbelschichtfeuerung |
10 09 03 | Ofenschlacke |
10 09 08 | Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen |
10 10 06 | Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen |
10 10 08 | Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen |
10 12 08 | Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) |
10 13 01 | Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen |
10 13 11 | Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen |
10 13 14 | Betonabfälle und Betonschlämme |
12 01 17 | Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen |
17 03 02 | Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen, beschränkt auf Straßenaufbruch |
17 09 04 | Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen |
19 01 12 | Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen |
19 01 19 | Sande aus der Wirbelschichtfeuerung |
19 03 05 | stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen |
19 03 07 | verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen |
19 08 99 | Abfälle a.n.g., Sedimente aus Abwasserbehandlungsanlagen |
19 12 09 | Mineralien |
Abfallschlüssel-Nr. | Abfallbezeichnung |
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10 03 04* | Schlacken aus der Erstschmelze |
17 01 06* | Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten |
17 03 01* | kohlenteerhaltige Bitumengemische, beschränkt auf Straßenaufbruch |
17 05 03* | Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten |
17 05 05* | Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält |
17 05 07* | Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält |
17 09 03* | sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten |
19 03 04* | als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle |
19 03 06* | als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle |
Abfallschlüssel-Nr. | Abfallbezeichnung |
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01 04 09 | Abfälle von Sand und Ton |
01 04 11 | Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
02 03 05 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
02 05 02 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
02 06 03 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
02 07 05 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
03 03 07 | mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen |
03 03 09 | Kalkschlammabfälle |
05 01 13 | Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung |
06 03 16 | Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen |
10 01 02 | Filterstäube aus Kohlefeuerung |
10 01 03 | Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz |
10 01 17 | Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen |
10 01 19 | Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen |
10 01 21 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen |
10 01 23 | wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen |
10 02 01 | Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke |
10 02 02 | unbearbeitete Schlacke |
10 02 10 | Walzzunder |
10 09 10 | Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt |
10 10 10 | Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt |
10 11 05 | Teilchen und Staub |
10 11 12 | Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt |
10 12 01 | Rohmischungen vor dem Brennen |
10 12 13 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
10 13 04 | Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk |
10 13 06 | Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) |
10 13 07 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 13 99 | Abfälle a.n.g., beschränkt auf Gipsschlamm |
15 01 07 | Verpackungen aus Glas |
17 02 02 | Glas |
19 01 14 | Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt |
19 01 16 | Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt |
19 01 18 | Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 17 fallen |
19 04 01 | verglaste Abfälle |
19 09 02 | Schlämme aus der Wasserklärung |
19 12 05 | Glas |
19 12 12 | sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen |
19 13 02 | feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen |
19 13 04 | Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen |
19 13 06 | Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen |
20 01 02 | Glas |
20 02 03 | andere nicht biologisch abbaubare Abfälle |
Abfallschlüssel-Nr. | Abfallbezeichnung |
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10 01 04* | Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung |
10 01 13* | Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen |
10 01 14* | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 16* | Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 18* | Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 20* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 22* | wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 03 19* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
10 11 03 | Glasfaserabfall |
10 13 12* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
17 08 01* | Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
19 01 07* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
19 01 13* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
19 01 17* | Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 04 02* | Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung |
19 13 01* | feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 13 03* | Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 13 05* | Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten |
Gruppe 3 – Abfälle zur externen Entsorgung (Umschlag von Abfällen)
Abfallschlüssel-Nr. | Abfallbezeichnung |
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10 01 04* | Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung |
10 01 13* | Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen |
10 01 14* | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 16* | Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 18* | Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 20* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 22* | wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 03 19* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
10 11 03 | Glasfaserabfall |
10 13 12* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
17 08 01* | Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
19 01 07* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
19 01 13* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
19 01 17* | Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 04 02* | Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung |
19 13 01* | feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 13 03* | Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 13 05* | Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten |
Abfallschlüssel-Nr. | Abfallbezeichnung |
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17 03 03* | Kohlenteer und teerhaltige Produkte |
Abfallschlüssel-Nr. | Abfallbezeichnung |
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10 12 06 | verworfene Formen |
17 08 02 | Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen |
Abfallschlüssel-Nr. | Abfallbezeichnung |
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10 01 05 | Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form |
17 08 02 | Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen |
Hinweis
Das Annahmepersonal überprüft die Übereinstimmung der angelieferten mit der erklärten Abfallart. Weiterhin werden Farbe, Konsistenz und Geruch der Abfälle überprüft. Es sind für jede Anlieferung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und zwar über Abfallbezeichnung, Herkunft und Abfallschlüsselnummer. Für alle Abfälle, die auf der Deponie entsorgt werden, hat der Abfallerzeuger vor der ersten Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls nach § 8 Absatz 1 Deponieverordnung (DepV) vorzulegen. Bei gefährlichen Abfällen ist der Anlieferer verpflichtet, den elektronischen Begleitschein fristgemäß zu erstellen.
Waage und Kleinanliefererstation
Alle Fahrzeuge und Anhänger der Anlieferer werden grundsätzlich bei der Ein- und Ausfahrt verwogen. Das Befahren der Waage ist nur in Schrittgeschwindigkeit uns nach Freigabe der Ampelsteuerung erlaubt. Ist die Waage besetzt, muss an der Haltelinie vor der Ampel angehalten werden, die Motoren sind abzustellen. Die gesamte Fahrzeugeinheit muss sich auf der Waage befinden, wobei die Wägung erst nach vollständiger Beruhigung des Waagekörpers erfolgt.
Das Annahmepersonal überprüft die Übereinstimmung der angelieferten mit der erklärten Abfallart. Weiterhin werden Farbe, Konsistenz und Geruch der Abfälle überprüft. Es sind für jede Anlieferung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und zwar über Abfallbezeichnung, Herkunft und Abfallschlüsselnummer. Für alle Abfälle, die auf der Deponie entsorgt werden, hat der Abfallerzeuger vor der ersten Anlieferung die grundsätzliche Charakterisierung des Abfalls nach § 8 Absatz 1 Deponieverordnung (DepV) vorzulegen. Bei gefährlichen Abfällen ist der Anlieferer verpflichtet, den elektronischen Begleitschein fristgemäß zu erstellen.
Der Abfall ist entsprechend der Anweisung des Annahmepersonals in die dafür vorgesehenen Container zu entladen oder auf den vom Deponiepersonal festgelegten Deponiebereich zu verbringen.
Mit der Leerverwiegung wird die zu zahlende Benutzungsgebühr nach § 3 GSAWZ ermittelt.
Bei Anlieferungen unter 200 kg wird eine Pauschale i.H.v. 10 Prozent der in der GSAWZ festgesetzten Benutzungsgebühr der betreffenden Abfallart erhoben. Der Benutzer hat die Angaben auf dem Wiegeschein zu prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen.
Sonderregelungen
Kleinanlieferer haben sich gegenüber dem Annahmepersonal mit geeigneten Dokumenten (Bundespersonalausweis, Führerschein etc.) auszuweisen. Die Abfälle sind auf dem dafür ausgewiesenen Containerplatz entsprechend der Ausschilderung und den Anweisungen des Waagepersonals in die Container zu füllen. Es ist nicht gestattet, Abfälle aus den Containern, den Sammelstellen oder fremde Fahrzeugen mitzunehmen.
Sperrmüll aus privaten Haushalten, welcher im Landkreis Nordhausen angefallen ist, kann in Mengen bis zu 300 kg/ Jahr gegen Abgabe einer Sperrmüllkarte bzw. bis zu 600 kg/ Jahr gegen Abgabe beider Sperrmüllkarten kostenlos abgegeben werden. Bei Mengenüberschreitungen sind auf die Mehrmenge die Gebühren entsprechend GSAWZ zu entrichten.
Gemischte Siedlungsabfälle und Sperrmüll aus der Sammlung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden durch die jeweils von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bzw. vom ZAN beauftragten Entsorger auf dem AWZ angeliefert. Darüber hinaus können gemischte Siedlungsabfälle uns Sperrmüll aus privaten Haushaltungen und sonstigen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der Gebührensatzung für das AWZ (GSAWZ) angeliefert werden.
Gefährliche Abfälle: Angenommen werden nur die Abfallarten, die im Positivkatalog der GSAWZ aufgeführt sind (Kennzeichnung mit *) und die die Zuordnungskriterien der Deponie einhalten. Gewerbliche Anlieferer können gefährliche Abfälle in einer Menge >2 Tonnen nur im Rahmen des elektronischen Nachweisverfahrens über einen bestätigten Entsorgungsnachweis anliefern. Kleinanlieferer haben die Möglichkeit, gefährliche Abfälle ohne Entsorgungsnachweis anzuliefern. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung erfolgt im Wege des elektronischen Begleitschein-verfahrens. Die Bestimmungen der Nachweisverordnung in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
Bei der Entsorgung von Abfällen aus Asbest oder künstlichen Mineralfasern müssen besondere Schutzmaßnahmen eingehalten werden und zwar bereits auf der Baustelle sowie während des Transports. Eine Staubfreisetzung ist durch Befeuchten oder andere geeignete Maßnahmen sowie durch Verpacken des Abfalls zu verhindern. Kleinanlieferer und gewerbliche Anlieferer können Abfällen aus Asbest oder künstlichen Mineralfasern, verpackt in reißfesten Kunststoffgewebesäcken (Big Bags bzw. Plattenjumbos), zur Abfallentsorgung anliefern. Entsprechende Säcke können auf dem AWZ erworben werden. Gewerbliche Anlieferer dürfen die Entsorgung nur im Rahmen des elektronischen Nachweisverfahrens vornehmen.
Abfällen aus Asbest oder künstlichen Mineralfasern werden in die dafür vorgesehenen Container entladen und auf einem gesonderten Abschnitt der Deponie entsorgt.
Waage und Kleinanliefererstation
Alle Fahrzeuge und Anhänger der Anlieferer werden grundsätzlich bei der Ein- und Ausfahrt verwogen. Das Befahren der Waage ist nur in Schrittgeschwindigkeit uns nach Freigabe der Ampelsteuerung erlaubt. Ist die Waage besetzt, muss an der Haltelinie vor der Ampel angehalten werden, die Motoren sind abzustellen. Die gesamte Fahrzeugeinheit muss sich auf der Waage befinden, wobei die Wägung erst nach vollständiger Beruhigung des Waagekörpers erfolgt.
Das Annahmepersonal überprüft die Übereinstimmung der angelieferten mit der erklärten Abfallart. Weiterhin werden Farbe, Konsistenz und Geruch der Abfälle überprüft. Es sind für jede Anlieferung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und zwar über Abfallbezeichnung, Herkunft und Abfallschlüsselnummer. Für alle Abfälle, die auf der Deponie entsorgt werden, hat der Abfallerzeuger vor der ersten Anlieferung die grundsätzliche Charakterisierung des Abfalls nach § 8 Absatz 1 Deponieverordnung (DepV) vorzulegen. Bei gefährlichen Abfällen ist der Anlieferer verpflichtet, den elektronischen Begleitschein fristgemäß zu erstellen.
Der Abfall ist entsprechend der Anweisung des Annahmepersonals in die dafür vorgesehenen Container zu entladen oder auf den vom Deponiepersonal festgelegten Deponiebereich zu verbringen.
Mit der Leerverwiegung wird die zu zahlende Benutzungsgebühr nach § 3 GSAWZ ermittelt.
Bei Anlieferungen unter 200 kg wird eine Pauschale i.H.v. 10 Prozent der in der GSAWZ festgesetzten Benutzungsgebühr der betreffenden Abfallart erhoben. Der Benutzer hat die Angaben auf dem Wiegeschein zu prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen.
Sonderregelungen
Kleinanlieferer haben sich gegenüber dem Annahmepersonal mit geeigneten Dokumenten (Bundespersonalausweis, Führerschein etc.) auszuweisen. Die Abfälle sind auf dem dafür ausgewiesenen Containerplatz entsprechend der Ausschilderung und den Anweisungen des Waagepersonals in die Container zu füllen. Es ist nicht gestattet, Abfälle aus den Containern, den Sammelstellen oder fremde Fahrzeugen mitzunehmen.
Sperrmüll aus privaten Haushalten, welcher im Landkreis Nordhausen angefallen ist, kann in Mengen bis zu 300 kg/ Jahr gegen Abgabe einer Sperrmüllkarte bzw. bis zu 600 kg/ Jahr gegen Abgabe beider Sperrmüllkarten kostenlos abgegeben werden. Bei Mengenüberschreitungen sind auf die Mehrmenge die Gebühren entsprechend GSAWZ zu entrichten.
Gemischte Siedlungsabfälle und Sperrmüll aus der Sammlung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden durch die jeweils von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bzw. vom ZAN beauftragten Entsorger auf dem AWZ angeliefert. Darüber hinaus können gemischte Siedlungsabfälle uns Sperrmüll aus privaten Haushaltungen und sonstigen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der Gebührensatzung für das AWZ (GSAWZ) angeliefert werden.
Gefährliche Abfälle: Angenommen werden nur die Abfallarten, die im Positivkatalog der GSAWZ aufgeführt sind (Kennzeichnung mit *) und die die Zuordnungskriterien der Deponie einhalten. Gewerbliche Anlieferer können gefährliche Abfälle in einer Menge >2 Tonnen nur im Rahmen des elektronischen Nachweisverfahrens über einen bestätigten Entsorgungsnachweis anliefern. Kleinanlieferer haben die Möglichkeit, gefährliche Abfälle ohne Entsorgungsnachweis anzuliefern. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung erfolgt im Wege des elektronischen Begleitschein-verfahrens. Die Bestimmungen der Nachweisverordnung in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
Bei der Entsorgung von Abfällen aus Asbest oder künstlichen Mineralfasern müssen besondere Schutzmaßnahmen eingehalten werden und zwar bereits auf der Baustelle sowie während des Transports. Eine Staubfreisetzung ist durch Befeuchten oder andere geeignete Maßnahmen sowie durch Verpacken des Abfalls zu verhindern. Kleinanlieferer und gewerbliche Anlieferer können Abfällen aus Asbest oder künstlichen Mineralfasern, verpackt in reißfesten Kunststoffgewebesäcken (Big Bags bzw. Plattenjumbos), zur Abfallentsorgung anliefern. Entsprechende Säcke können auf dem AWZ erworben werden. Gewerbliche Anlieferer dürfen die Entsorgung nur im Rahmen des elektronischen Nachweisverfahrens vornehmen.
Abfällen aus Asbest oder künstlichen Mineralfasern werden in die dafür vorgesehenen Container entladen und auf einem gesonderten Abschnitt der Deponie entsorgt.
Mechanische Aufbereitungsanlage
Im Auftrag des Zweckverband Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) betreibt die REMONDIS GmbH & Co. KG, Region Ost eine Mechanische Aufbereitungsanlage für Restabfälle.
In der Mechanischen Aufbereitungsanlage Nentzelsrode, mit einer Kapazität von 140.000 Mg/a, wird vorwiegend Hausmüll, Gewerbeabfall sowie Sperrmüll verarbeitet.
Im Rahmen der Aufbereitung werden Eisenmetalle als weiterer Wertstoff aus den gemischt angelieferten Abfällen separiert. Durch Vorsortierung im Anlieferbereich kann außerdem noch eine Holzfraktion zur thermischen Verwertung in Biomassekraftwerken erzeugt werden.
Deponieentgasung Nentzelsrode
Die kontinuierliche Deponieentgasung ist die vordringliche Aufgabe während der Betriebsphase und in der Nachsorgephase der Kreisabfalldeponie Nentzelsrode. Mit der Entgasung werden unkontrollierte Methanemissionen vermieden, die zur Aufheizung der Erdatmosphäre führen. Wirtschaftlich wird das Deponiegas als Energieträger genutzt und damit fossile Energieträger geschont. Der erzeugte Strom und die Wärme werden vorrangig für den Betrieb der eigenen Anlagen genutzt. Überschüssige Energie wird gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in das öffentliche Netz eingespeist.
Die Südharzwerke Nordhausen – Entsorgungsgesellschaft mbH betreibt auf der Kreisabfalldeponie Nentzelsrode ein Blockheizkraftwerk zur Verwertung des im Deponiekörpers anfallenden Methangases. Auftraggeber ist der Landkreis Nordhausen.
Weitere Fragen beantwortet Ihnen Jeanette Arndt unter Tel.: 03631 639-163.
Bioabfallbehandlungsanlage
Die Südharzwerke Nordhausen – Entsorgungsgesellschaft mbH betreibt auf dem Abfallwirtschaftszentrum Nentzelsrode eine Trockenvergärungsanlage.
Technische Daten:
Inbetriebnahme: Juli 2013
Verfahren: Trockenfermentation
Input: bis zu 12.000 t Bio- und Grünabfälle p. a.
Output: 900.000 m³ Biogas und 5.000 t Kompost p. a.
Leistung BHKW: 250 KW elektrisch
Energieertrag: 1,9 Mio. kWh p. a. (entspricht Versorgung von ca. 500 EFH)
Energienutzung: Einspeisung der Elektroenergie und Eigennutzung der Wärme
Aufbau der Anlage:
• Trockenvergärungsanlage
• Anlage zur Verarbeitung schüttfähiger biogener Substrate in kontinuierlicher Betriebsweise
• bestehend aus Annahme/Lagerhalle, 4 Trockenfermentern, Perkolat- und Gaspeicher
• Freilagerflächen für die Nachrotte (Kompostierung) und Aufarbeitung der Gärreste
• Blockheizkraftwerk (BHKW) mit Gasaufbereitung
• BHKW-Modul mit Generator und dazugehörigem Trafo sowie Wärmetauscher
• Gasaufbereitung, bestehend aus einer Gastrocknung sowie einer Druckerhöhungsstufe für die Zuführung des Biogases in das BHKW-Modul
Wozu dient eine Trockenvergärungsanlage?
• umweltfreundlichere Verwertung von biologischen Abfällen energetische und stoffliche Verwertung
• Einspeisevergütung nach EEG
• Vermeidung von umweltschädlichen Treibhausgasen (Methan – CH4)
Vorteile des Verfahrens
• CO2 – Reduktion durch Nutzung der biogenen Energie des Bioabfalls
• kontinuierliche Gasproduktion durch zeitversetzten Fermenterbetrieb
• Stoffkreisläufe – Erzeugung von Kompost zur Bodenverbesserung und Düngung
• hohe wirtschaftliche Effizienz durch Kombination Stromerzeugung und Wärmegewinnung
Weitere Fragen beantwortet Ihnen Jeanette Arndt unter 03631 639-163.
Ablagerungsflächen (Polder)
Polder 5
Polder 6
Der Landkreis Nordhausen betreibt auf dem Abfallwirtschaftszentrum Nentzelsrode eine Deponie der Deponieklasse II. Mit der Bewirtschaftung ist die Firma REMONDIS GmbH & Co.KG beauftragt.
Gemäß Planfeststellungsbeschluss vom 20.07.1993 wurde vom Landkreis Nordhausen eine basisgedichtete Deponie mit einer zugelassenen Ablagerungsfläche von ca. 10,3 ha und einer Ablagerungskapazität von ca. 1,4 Mio. m³ errichtet. Aufgrund des derzeitigen Deponievolumens können Abfälle voraussichtlich bis ca. 2039 abgelagert werden.
Die Polder sind mit einer Basisabdichtung nach TASi versehen und verfügen über eine Sickerwasser- und Deponiegasfassung. Die vollständige Sickerwasserfassung und Ableitung erfolgt über, auf der Basisdichtung angeordnete, Sickerwasserdrainageleitungen und Kontroll- und Umlenkschächte zur Sickerwasserbehandlungsanlage. Das Deponiegas wird über zwei Gassammelstationen einem BHKW zugeführt und dort zur Stromerzeugung verwendet.
Die zur Ablagerung auf der Deponie zugelassenen Abfälle sind im Positivkatalog der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Anlieferung und gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen auf dem Abfallwirtschaftszentrum Nentzelsrode des Landkreises Nordhausen (Gebührensatzung Abfallwirtschaftszentrum – GSAWZ) aufgeführt.
Sickerwasserbehandlungsanlage
Die Südharzwerke Nordhausen – Entsorgungsgesellschaft mbH betreibt im Auftrag des Landkreises Nordhausen auf der Kreisabfalldeponie Nentzelsrode eine Anlage zur Behandlung des Deponiesickerwassers.
Inbetriebnahme: 1997
Anlagenerweiterung: 2002
Behandlungskapazität: 25.500 m³/Jahr (88 m³/Tag bei 85% Verfügbarkeit)
Das Deponiesickerwasser wird mittels 2-stufiger Umkehrosmose behandelt, mit dem Ziel der Direkteinleitung des mechanisch physikalisch gereinigten Abwassers (so genanntes Permeat) in den Riethgraben.
Weitere Fragen beantwortet Ihnen Jeanette Arndt unter Tel.: 03631 639-163.