Merkblatt zum Antrag auf die Befreiung von der Anschluss/Benutzungspflicht der Bio- und Grünabfallentsorgung oder Reduzierung der Abfuhrgebühr durch Befreiung vom Mindestentsorgungsvolumen
Gemäß § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Voraussetzung nach § 5 Absatz 4 der Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung des Landkreises Nordhausen ist, dass die Verwertung auf dem Grundstück ordnungsgemäß und schadlos erfolgt. Dies bedeutet auch, dass für die Ausbringung des Kompostes eine ausreichende und geeignete gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche vorhanden ist.
Zur Prüfung des Einzelfalls ist jeweils zwingend erforderlich, dass Sie den beigefügten Antrag vollständig ausfüllen und unterschrieben mit den beizufügenden Unterlagen zurücksenden.
1. Achten Sie auf die richtige Größe des Komposters
Ausschlaggebend für einen optimalen Prozessverlauf und eine gute Kompostqualität ist neben den ausgewählten Abfällen insbesondere die Wahl des Komposters. Bei der Errichtung des Komposters bzw. dessen Kauf ist darauf zu achten, dass das geplante Behältervolumen an die zu kompostierende Abfallmenge angepasst ist. Bei Eigenverwertung der anfallenden Bioabfälle sollte der Kompostbehälter für z. B. einen 4-Personen-Haushalt mit einer Gartenfläche von ca. 300 m² über ein Mindestfassungsvermögen von 1 m³ bzw. 1000 Liter verfügen. Im Sinne eines komfortablen Umgangs bietet es sich hingegen an, zwei Komposter dieser Größe vorzusehen.
2. Was darf auf den Kompost?
Gut geeignete Materialien sind u. a. Garten- und Grünabfälle wie z. B. Grasschnitt und Laub, Baum- und Heckenschnitt sowie Küchenabfälle wie z. B. Obst- und Gemüseabfälle, Kaffeefilter und Teebeutel, Eier- und Nussschalen.
In Maßen geeignete Materialien sind u. a. Schalen von Zitrusfrüchten, kleine Mengen von Küchen- oder Zeitungspapier und Asche aus der Verbrennung oder Sägespäne von unbehandeltem Holz.
3. Was darf nicht auf den Kompost?
Ungeeignete Materialien sind u. a. von Krankheiten befallene Pflanzenteile, Wurzel- und Samenunkräuter, nicht einheimische Pflanzen (z. B. Herkulesstaude bzw. Riesenbärenklau, Ambrosia, Japanischer Staudenknöterich, Indisches Springkraut), behandeltes Holz, Windeln, Staubsaugerbeutel und Kohlenasche aus Öfen.
Nicht pflanzliche Küchenabfälle (gekochte Essensreste, Fleisch-, Wurst- und Fischreste, Knochen) sind nicht geeignet, da bei der Eigenkompostierung regelmäßig nicht die erforderlichen Temperaturen über die notwendige Zeitdauer für eine sichere Hygienisierung erreicht werden. Zudem werden dadurch kleine Nager und Ungeziefer angelockt.
4. Wichtige Hinweise für die Eigenkompostierung
- geeignete Standorte für den Komposter sind sowohl sonnige als auch schattige Gartenbereiche (bei zu starker Sonneneinstrahlung ist für den Erhalt eines günstigen Feuchtegehalts eine Abdeckung vorzusehen)
- ausreichend Abstand des Kompostplatzes zu den Bereichen des täglichen Lebens (Terrasse, Fenster etc.)
- der Aufbau des Komposters sollte mit einer ca. 10 cm hohen strukturreichen Basis (z. B. Rindenmulch oder Baum- und Strauchschnitt) beginnen, damit überschüssiges Wasser abgeführt werden kann
- achten Sie beim Aufsetzen des Kompostes auf eine ausreichende Befeuchtung (keine Durchnässung) und Durchlüftung des Kompostmaterials
- je vielfältiger die Mischung der Bioabfälle ist (grobe und feine, harte und weiche Stoffe), desto besser verläuft der Verrottungsprozess und umso wertvoller wird der gewonnen Kompost
- der Kompost sollte nur während der Vegetationsperiode (Frühjahr und Sommer) ausgebracht, d. h. oberflächig in den Boden eingearbeitet werden
Eigenkompostierung und Bioabfallbehälter sind keine Gegensätze sondern vielmehr ein miteinander! Da sich nicht alle Bioabfälle zur Kompostierung auf dem eigenen Grundstück eignen (siehe 3.), ist der Bioabfallbehälter eine erforderliche - aber auch sinnvolle - Ergänzung. Wir empfehlen Ihnen daher die Möglichkeit der Reduzierung der Abfuhrgebühr durch Befreiung vom Mindestentsorgungsvolumen. Die Abfuhr wird sodann nur nach dem tatsächlichen Aufkommen berechnet.